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GTC

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jomox El. Musikinstr. GmbH


1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Abnehmern gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer schriftlichen Geltung zugestimmt.

1.2 Unsere Bedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten weiterhin als anerkannt innerhalb dauerhafter Geschäftsverbindung.

1.3 Änderungen der in diesen AVB und/oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Klausel bedarf der Schriftform. Für den Fall der Auseinandersetzung ist nur die deutsche Fassung dieser AVB bindend.

1.4 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

1.5 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für sämtliche Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen der Sitz unserer Gesellschaft. Der Erfüllungsort für Lieferungen ist Berlin.

1.6 Für alle Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, ist der ausschließliche Gerichtsstand Berlin. Wir behalten uns jedoch vor, den Abnehmer auch an seinem Sitz zu verklagen.

1.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Einheitlichen Haager Kaufgesetze. Dies gilt auch dann, wenn der Abnehmer seinen Sitz im Ausland hat, oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgt.

1.8 Die Rechte unseres Abnehmers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

2. Preisangebot

2.1 Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muß.

2.2 Eine Bestellung gilt erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

2.3 Alle Leistungsangaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
2.4 Die Preise verstehen sich ab Werk Berlin einschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.5 Die Kosten für den Transport und die Transportversicherung gehen zu Lasten des Abnehmers.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Falls in unserem Angebot nicht anders lautende Zahlungsbedingungen festgelegt sind, hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto, unter Ausschluß der Aufrechnung und der Zurückhaltung zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir gewerblichen Abnehmern 2% Skonto, sofern keine früheren Rechnungen offenstehen.

3.2 Maßgebend für die fristgemäße Zahlung ist der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

3.3 Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers, sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bankspesen trägt der Abnehmer.

3.4 Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch mit 9% p.A. pro angefangenen Monat berechnet.

3.5 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unseren Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Abnehmers. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Abnehmers ist ebenso wie die Aufrechnung nicht statthaft.

3.6 Widerrufsrecht
Privaten Endverbrauchern gewähren wir ein Widerrufsrecht sofern die Bestellung der Ware ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgte. Sie sind an ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn sie diese binnen zwei Wochen nach Erhalt der ersten Warenlieferung schriftlich oder per E-Mail widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware zu erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an Jomox GmbH, Körtestr. 10, 10967 Berlin.
Nach Eingang Ihres Widerrufs sind wir verpflichtet, eventuelle Zahlungen zurückzuerstatten und Sie sind verpflichtet, unsere Lieferung auf unsere Gefahr zurückzusenden. Liegt der Warenwert der zurückzusendenden Ware über EUR 40 geht die Rücksendung zu unseren Lasten, andernfalls berechnen wir die zum Zeitpunkt der Rücksendung gültigen Versandkosten, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
Ausgenommen von dieser Regelungen sind Softwareprodukte die vom Kunden geöffnet wurden oder im Wege des download auf einen Datenträger des Käufers gelangte.
Um die Rückabwicklung der Lieferung schnellstmöglich durchführen zu können, bitten wir, uns auch bei einer Rücksendung aufgrund der Inanspruchnahme Ihres Widerrufsrechts zuvor zu informieren und sich eine Retourennummer geben zu lassen.



4. Lieferung und Gefahrenübergang

4.1 Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung

4.2 Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiger Auftrag.

4.3 Sind wir länger als 3 Monate mit einer Lieferung in Verzug geraten, darf der Abnehmer erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, vom Kaufvertrag zurücktreten.

4.4 Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.

4.5 Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrung usw. bei uns oder unseren Zulieferanten, ebenso aller sonstigen Ursachen oder Ereignisse, die Zufuhr, Erzeugung oder Versand verhindern, entbinden uns während ihrer ganzen Dauer und auch hinsichtlich der Folgeerscheinungen von Einhaltung eingegangener Lieferungsverpflichtungen und berechtigen uns, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne daß der Käufer in diesen Fällen berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Bei Import- oder Exportgeschäften können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern uns die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden.

4.7 Der Versand erfolgt ab Werk Berlin und geht stets auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, wozu auch die Gefahr einer Beschlagnahme gehört, auf den Abnehmer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Wenn versandfertig gemeldete Ware nicht sofort abgerufen wird, oder wenn uns der Transport dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Haftung des Lieferers für schädliche Witterungseinflüsse während des Transportes oder Lagers auf bestellen Waren sind ausgeschlossen.

4.8 Sollten, ausnahmsweise, dennoch Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns erhoben werden, so kann der Abnehmer diese nur geltend machen, falls er, vor Bezahlung der Fracht, die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und Verlustmerkmale auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlaßt hat und falls er uns oder den Transportfirmen derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlußfrist von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, bei Nichteingang, nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer Überprüfung bereitgehalten hat.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftiger entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Bei der Bezahlung im Wechsel- oder Scheck-Verfahren gilt dies solange, wie wir selbst noch in der Wechsel- oder Scheckmäßigen Haftung stehen.

5.2 Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich an uns abgetreten. Der Abnehmer darf sie jedoch einziehen. Für den Fall, daß die Forderungen des Abnehmers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in einen Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Abnehmer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer. Der Abnehmer muß uns die Einziehung überlassen, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Der Abnehmer hat uns bei der Einziehung umfassend zu unterstützen. Zu diesem Zweck hat er uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zu übergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

5.3 Etwaige Verarbeitungen nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Sache weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung auch für die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung, jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

5.4 Der Abnehmer muß die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadenfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

5.5 Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des Pfändenden oder des Dritten schriftlich anzuzeigen.

5.6 Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie nach Androhung verwerten. Der Abnehmer hat die Wegnahme zu dulden und zu diesem Zweck seine Büro- und Geschäftsräume betreten zu lassen. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir jedoch eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußern wir danach die Ware, so haftet der Abnehmer auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber trägt er die Kosten der Rücknahme.

5.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so kann der Abnehmer insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

5.8 Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

5.9 Bei Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns frei, den ausländischen Abnehmer vor dessen Heimatgericht und unter dessen Heimatrecht in Anspruch zu nehmen. Für letzteren Fall gilt die Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.

5.10 Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Abnehmer verpflichtet uns für die unbezahlte Ware Sicherheiten für den Fall zu gewährleisten, daß der aufgrund dieser AVB vereinbarte verlangte Eigentumsvorbehalt nicht anerkannt wird.

6. Gewährleistung und sonstige Haftung

Soweit nicht im Einzelfall oder für einzelne Bereiche unseres Unternehmens besondere vorrangige schriftliche oder gedruckte Gewährleistungs - bzw. Garantieregelungen bestehen oder besonders schriftlich vereinbart werden, gilt folgendes:

6.1 Der Abnehmer hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Abnehmer unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Abnehmer den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und auf welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist.

6.2 Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf zugesicherte Eigenschaften der Ware und auf ihre Fehlerfreiheit hinsichtlich Material und Verarbeitung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Eine Gewährleistung wird nicht ausgelöst durch unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware.

6.3 Eine Gewährleistungspflicht besteht jedoch nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung mit etwaigen Anleitungen durchgeführter Anwendung, Pflege, Wartung, normaler Beanspruchung und unter Einsatz qualifizierten Personals durch den Abnehmer eingetreten ist und nicht auf natürlichen Verschleiß oder Korrosion einzelner Teile oder unfachmännischer Reparaturen oder Umbauten von fremder Hand beruht.

6.4 Zur Versendung der gerügten Ware an uns hat der Abnehmer zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen. Zu diesem Zweck hat er uns die vollständigen Unterlagen (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung u.ä.) zurückzusenden, aus denen sich die Berechtigung seines Gewährleistungsanspruches ergibt. Anschließend hat er die gerügte Ware in der Originalverpackung oder einer ebenso sicheren Verpackung an uns zu senden. Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel verpflichten uns nach unserer Wahl, entweder die Mängel zu beseitigen oder den fehlerhaften Teil oder die fehlerhafte Ware innerhalb einer angemessenen Lieferzeit umzutauschen oder dem Abnehmer den Gegenwert der fehlerhaften Ware zu erstatten. In sämtlichen Fällen trägt der Abnehmer das Transportrisiko für Hin- und Rücksendung. Die infolge berechtigter Mängelrüge entstehenden Transportkosten für Hin- und Rücksendung, Arbeits- uns Materialkosten tragen jedoch wir.

6.5 Ein Recht, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Preis zu mindern, hat der Abnehmer nur dann, wenn wir entweder die Mängelbeseitigung und den Umtausch ablehnen, oder uns auf seine begründete Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen nicht äußern oder die Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führt bzw. die Ersatzlieferung ebenfalls mängelbehaftet ist und dies von ihm ordnungsgemäß im Sinne von Abs. 6.1 oben gerügt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Abnehmer den Vertrag jedoch nur dann rückgängig machen, wenn ihm die Übernahme der Ware zu einem geminderten Preis billigerweise nicht zugemutet werden kann.

6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, wobei Jomox nach eigener Wahl zuerst das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat. Sollte dies fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.

6.7 Schadensersatzansprüche des Abnehmers, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage gestützt, bestehen nur in den Fällen des § 11 Nr. 7 des Gesetzes über allgemeine Geschäftsbedingungen = AGBG ( vorsätzliche und grobfahrlässige Vertragsverletzung), §11 Nr. 8 AGBG (Verzug und Unmöglichkeit, soweit von uns vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldet), §11 Nr.9 AGBG (Interessenwegfall des Abnehmers bei Teilverzug und Teilunmöglichkeit, jedoch auch hier nur, soweit diese von uns vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldet sind) bei vorsätzlich und fahrlässig falsch zugesicherten Eigenschaften sowie in den Fällen grobfahrlässig oder vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen. Darüber hinaus besteht auch in diesen Fällen Anspruch auf Ersatz des sogenannten mittelbaren bzw. Mangelfolgeschadens nur, soweit dieser bei Vertragsschluß von uns vorhersehbar bzw. bei der Zusicherung ins Auge gefaßt war.

6.8 Jegliche Mängelansprüche verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort, spätestens 8 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

6.9 Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei der Lieferung anderer als der vereinbarten Waren.


Jomox El. Musikinstr. GmbH  Berlin, Stand 2012



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